Arbeitsblatt: Code Civile und ZGB

Material-Details

Vergleich der Gesetzestexte
Geschichte
Neuzeit
8. Schuljahr
1 Seiten

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1449
12
09.12.2012

Autor/in

Maria (Spitzname)
Land: Schweiz
Registriert vor 2006

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Textauszüge aus dem Inhalt:

Die Familie im Code civil, im Schweizerischen Zivilgesetzbuch von 1912 und im heutigen Familienrecht: Aus dem Code civil (1804): «212. Die Ehegatten sind einander Treue, Hilfe und Beistand schuldig. 213. Der Mann ist seiner Frau Schutz, die Frau ihrem Mann Gehorsam schuldig. 214. Die Frau ist verpflichtet, bei dem Manne zu wohnen und ihm überall hin zu folgen, wo er seinen Aufenthalt nehmen will. Der Mann ist verpflichtet, ihr alles, was für das Leben erfoderlich ist, nach seinem Vermögen und seinem Stande zu gewähren. 215. Die Frau kann ohne Erlaubnis ihres Mannes nicht vor Gericht einen Prozess führen. 371. Das Kind jeden Alters schuldet seinen Eltern Achtung und Ehrerbietung. 372. Es bleibt unterer ihrer Gewalt bis zu seiner Volljährigkeit. 373. Sind die Eltern verheiratet, so übt der Vater alleine diese Gewalt aus. 374. Das Kind darf ohne Erlaubnis des Vaters nicht von zuhause ausziehen, ausser zu freiwilligem Eintritt in den Militärdienst nach zurückgelegtem achtzehntem Altersjahr.» Aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch von 1912: «159. Die Ehegatten verpflichten sich gegenseitig, das Wohl ihrer Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. Sie schulden einander Treue und Beistand. 160. Der Ehemann ist das Haupt der ehelichen Gemeinschaft. Er bestimmt die eheliche Wohnung und hat für den Unterhalt für Weib und Kind in gebührender Weise Sorge zu tragen. 161. Die Ehefrau steht dem Mann mit Rat und Tat zur Seite und hat ihn in seiner Sorge für die Gemeinschaft zu unterstützen. Sie führt den Haushalt. 168. Die Ehefrau kann Prozesse führen 271. Eltern und Kinder sind einander allen Beistand und alle Rücksicht schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert. 274. Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Gewalt gemeinsam aus. Sind die Eltern nicht einig, so entscheidet der Wille des Vaters. 275. Die Kinder sind den Eltern Gehorsam und Ehrerbietung schuldig. 278. Die Eltern sind befugt, die zur Erziehung der Kinder nötigen Züchtigungsmittel anzuwenden.» Aus dem heute gültigen Familienrecht der Schweiz (Revidiertes Zivilgesetzbuch von 1977 und 1985): «159. Die Ehegatten verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. Sie schulden einander Treue und Beistand. 163. Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie 164. Jeder Ehegatte kann mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen 271. Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert. 297. Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Gewalt gemeinsam aus 301. Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung Das Kind schuldet seinen Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht.»