Arbeitsblatt: Geschichte der Todesstrafe in der Schweiz

Material-Details

Interessante Fakten zur Schweiz, inklusive dem Fall Vollenweider.
Lebenskunde
Ethik / Moral
8. Schuljahr
2 Seiten

Statistik

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718
8
12.03.2017

Autor/in

Nicci (Spitzname)
Land: andere Länder
Registriert vor 2006

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Textauszüge aus dem Inhalt:

Todesstrafe Die Geschichte der Todesstrafe in der Schweiz In der Alten Eidgenossenschaft waren Hinrichtungen nichts Spezielles. Die Kantone waren selbständig und konnten über die Strafen selber entscheiden. Ein geschriebenes Strafrecht gab es in der Alten Eidgenossenschaft noch nicht. Bestrebungen zur Abschaffung der Todesstrafe im 18.Jahrhundert sind aus der Eidgenossenschaft nicht bekannt. Allerdings reduzierte sich die Zahl der Hinrichtungen. Während es im Kanton Zürich im 17. Jahrhundert noch 327 Exekutionen gegeben hatte, waren es im 18. Jahrhundert nur noch 145. Die Hinrichtungen wurden auch in der Eidgenossenschaft zur allgemeinen Abschreckung öffentlich vollzogen. Im 19. Jahrhundert wurde die Todesstrafe fast nur noch für schwere Delikte wie Mord oder Brandstiftung verhängt, selten für Diebstahl. So wurden in Basel 1819 drei Räuber öffentlich exekutiert. 1848, als der Bundesstaat gegründet wurde, kannten noch alle Kantone die Todesstrafe. 1874 wurde dann ein Verbot der Todesstrafe eingeführt. Damit lag die Schweiz im Trend. Kurz zuvor hatten etwa Portugal 1867 und Holland 1870 die Todesstrafe aus dem Strafgesetz gestrichen. In der Zeit zwischen 1848 und 1874 wurden 95 Todesurteile verhängt, 38 davon wurden vollstreckt. 1874 kam es eigenartigerweise zu einer Zunahme der Kriminalität. Von 1874 bis 1878 verurteilten die Gerichte 56 Personen wegen Mordes, 96 wegen Totschlags, 60 wegen Kindsmords und 15 wegen Brandstiftung. Eine der Ursachen für die zunehmende Kriminalität war eine Wirtschaftskrise in den frühen 70erJahren des 19. Jahrhunderts. Einige schreckliche Mordfälle sorgten für eine aufgeheizte Stimmung und dies führte schliesslich dazu, dass die Menschen eine Wiedereinführung der Todesstrafe wollten. Der Druck wurde immer grösser und so beschloss das Parlament, eine Volksabstimmung abzuhalten. Die Stimmbürger sprachen sich am 18. Mai 1879 mit 200485 Ja gegen 181598 NeinStimmen für die Todesstrafe aus. In den folgenden Jahren Namen Luzern, Uri, Schwyz, Zug, Freiburg, Schaffhausen, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Wallis die Todesstrafe wieder in ihren Gesetzen auf. Im Jahre 1898 erhielt der Bund die Kompetenz zur Vereinheitlichung des Strafrechts in der Schweiz. Nach langjährigen emotionalen Debatten im Parlament wurde am 21. Dezember 1937 ein Strafgesetzbuch verabschiedet, das die Todesstrafe nicht mehr vorsah. Doch bis das Gesetz 1942 in Kraft trat, wurden in den Kantonen Zug und Obwalden noch zwei Mörder hingerichtet. Die letzte zivile Hinrichtung Die letzte zivil durchgeführte Hinrichtung in der Schweiz fand am 18. Oktober 1940 in Sarnen im Kanton Obwalden statt. Der Verurteilte Zürcher Hans Vollenweider hatte drei Morde begangen, unter den Opfern war auch ein Polizist. Er wurde mit der Guillotine hingerichtet. Im Militärstrafrecht hielt sich die Todesstrafe noch bis 1992. Während des Zweiten Weltkrieges wurden beispielsweise 17 Wehrmänner als Landesverräter verurteilt und anschliessend erschossen. Eines kann in Bezug auf dieses hoffentlich endgültig geschlossene Kapitel schweizerischen Strafvollzuges festgestellt werden die letzten vollstreckten Todesurteile zumindest trafen schwere Verbrecher, die ohne Ausnahme geständig waren. Das heute gültige schweizerische Strafgesetz kennt die Todesstrafe nicht mehr, und mit seiner Einführung ist auch die gefürchtete Person des Scharfrichters, auch Nachrichter, Henker, Freimann, Angstmann, Meister Hämmerling und Züchtiger genannt, aus unserem Lande verschwunden. Die Verachtung, die im Mittelalter dem Scharfrichter und seinem als unehrlich geltenden Handwerk gegenüber an den Tag gelegt wurde, hatte sich bis in die jüngste Zeit erhalten. Das Mittelalter verbannte den Henker aus der bürgerlichen Gesellschaft, das städtische Bürgerrecht blieb ihm meist versagt, in keiner Zunft fand er Aufnahme, er hatte in besonderer Kleidung durch die Strasse zu gehen, musste in der Kirche einen gesonderten Platz einnehmen und kam beim Abendmahl als letzter an die Reihe.