Arbeitsblatt: Freibriefe und Bundesbriefe

Material-Details

Lesetexte zu Freibriefen und Bundesbriefen
Geschichte
Schweizer Geschichte
6. Schuljahr
2 Seiten

Statistik

188509
1229
22
25.04.2019

Autor/in

Gomez Lucas
Land: Schweiz
Registriert vor 2006

Downloads Arbeitsblätter / Lösungen / Zusatzmaterial

Die Download-Funktion steht nur registrierten, eingeloggten Benutzern/Benutzerinnen zur Verfügung.

Textauszüge aus dem Inhalt:

Freibriefe und Bundesbriefe Mit dem Bau der Teufelsbrücke wurde der Gotthard einfacher passierbar. Durch das wurde der Handel viel einfacher und viele Händler und Handelsgüter wurden über den Gotthard gebracht. Dadurch wurden die sogenannten Waldstätten, also Kantone, welche unterhalb des Gotthards liegen (Uri, Schwyz, Nidwalden), sehr wichtig. Die Handelsgüter mussten nämlich durch diese Kantone. Man konnte also viel Geld verdienen. Als das Kyburgergeschlecht 1264 ausgestorben war, wollten die Habsburger auch die Waldstätten unter ihre Kontrolle bringen und so noch mächtiger werden. Allerdings wollte dies der deutsche König Friedrich nicht. Aus diesem Grund verlieh er Uri (1231) und Schwyz (1240) die Reichsunmittelbarkeit mit sogenannten Freibriefen. Die Reichsunmittelbarkeit bedeutete, dass diese Gebiete direkt dem König unterstellt waren. Sie hatten keine Lehensherren. Durch das waren diese Gebiete freier und unabhängiger, da der König sehr weit weg war und nur sehr wenig Einfluss auf diese Gebiete hatte. Als König Friedrich allerdings verstarb, kam der Habsburger Rudolf auf den Thron. Dieser nahm den Gebieten Uri und Schwyz die Reichsunmittelbarkeit weg und unterstellte sie seinen Vögten. Den Vögten teilte man kleinere Gebiete zu, welche sie verwalten und regieren mussten. Sie leiteten ausserdem das Gericht, zogen die Steuern ein und organisierten, falls nötig, auch kleinere Kriege. Solche Vögte hatten aber meistens ihre Sitze in grösseren Städten und waren praktisch nie in den Tälern anwesend und kümmerten sich auch kaum um deren Schutz und Sicherheit. Aus diesem Grund mussten sich diese Täler meistens selber organisieren. In den Kantonen Schwyz, Uri und Unterwalden, und vor allem in den Alpen, entstanden damals sogenannte Talgemeinschaften. Eine Talgemeinschaft bestand aus den Bevölkerungen von einzelnen Tälern. Dabei waren alle (Männer) stimmberechtigt und konnten somit mitbestimmen. In solchen Talgemeinschaften wurde auch für Frieden und Sicherheit gesorgt. Ausserdem mussten viele Arbeiten in einem Tal gemeinsam erledigt werden. Man musste gemeinsam besprechen, welche Wälder man wegen der Lawinengefahr nicht roden durfte, wo man Wasserleitungen bauen sollte und welche Pässe man unterhalten und erneuern sollte. Den Vorsitz von solchen Talgemeinschaften hatte der Landammann. Dies war meist ein lokal ansässiger Adeliger. Solche Talgemeinschaften waren also demokratisch geordnete Gemeinschaften, welche sich vor allem nach dem Gemeinwohl richteten. Die Leute in den Bergen waren ohnehin sehr stark aufeinander angewiesen, da sie viele Aufgaben nur gemeinsam erledigen konnten. Das bedeutet, dass es damals schon Abstimmungen in solchen Talgemeinschaften gab. Als 1291 der habsburgische König Rudolf allerdings verstarb, ergab sich eine Zeit der Unsicherheit. Die Königsfolge war unklar. Mehrere Adelige stritten sich um den Thron. Diese Unsicherheit nutzen die drei Waldstätten Uri, Schwyz und Unterwalden 1291. Sie wollten wieder unabhängig werden und ihre Reichsunmittelbarkeit zurückbekommen. Sie schlossen sich zu einem Bund zusammen um ihre Unabhängigkeit, aber sich auch ihrer gegenseitigen Unterstützung, zu zu sichern. Solche Verträge gab es zwischen einzelnen Tälern oder Gemeinschaften schon lange. In diesen Verträgen wurde gegenseitig Sicherheit zugesagt oder das Fehden und Streitigkeiten mit Hilfe von Schiedsgerichten friedlich gelöst werden sollten. Solche Verträge nannte man Bundesbriefe. Der älteste erhaltene Bundesbrief ist zwischen den Kantonen Uri, Schwyz und Unterwalden. Diese Urkunde geriet aber schnell in Vergessenheit. Nur die Schwyzer Urkunde blieb erhalten. Erst im 19. Jahrhundert verklärte man diese Urkunde als „Gründungsurkunde der Schweiz. Zur damaligen Zeit hatte sie wohl nichts mit einer Neugründung eines Staates zu tun. Bundesbrief von 1291 «In Gottes Namen. Amen. Das öffentliche Ansehen und Wohl erfordert, dass Friedensordnungen dauernde Geltung gegeben werde. – Darum haben alle Leute der Talschaft Uri, die Gesamtheit des Tales Schwyz und die Gemeinde der Leute der unteren Talschaft von Unterwalden im Hinblick auf die Arglist der Zeit zu ihrem besseren Schutz und zu ihrer Erhaltung einander Beistand, Rat und Förderung mit Leib und Gut innerhalb ihrer Täler und ausserhalb nach ihrem ganzen Vermögen zugesagt gegen alle und jeden, die ihnen oder jemand aus ihnen Gewalt oder Unrecht an Leib oder Gut antun. – Und auf jeden Fall hat jede Gemeinde der andern Beistand auf eigene Kosten zur Abwehr und Vergeltung von böswilligem Angriff und Unrecht eidlich gelobt in Erneuerung des alten, eidlich bekräftigten Bundes, – jedoch in der Weise, dass jeder nach seinem Stand seinem Herren geziemend dienen soll. – Wir haben auch einhellig gelobt und festgesetzt, dass wir in den Tälern durchaus keinen Richter, der das Amt irgendwie um Geld oder Geldeswert erworben hat oder nicht unser Einwohner oder Landmann ist, annehmen sollen. – Entsteht Streit unter Eidgenossen, so sollen die Einsichtigsten unter ihnen vermitteln und dem Teil, der den Spruch zurückweist, die anderen entgegentreten. – Vor allem ist bestimmt, dass, wer einen andern böswillig, ohne Schuld, tötet, wenn er nicht seine Unschuld erweisen kann, darum sein Leben verlieren soll und, falls er entwichen ist, niemals zurückkehren darf. Wer ihn aufnimmt und schützt, ist aus dem Land zu verweisen, bis ihn die Eidgenossen zurückrufen. – Schädigt einer einen Eidgenossen durch Brand, so darf er nimmermehr als Landmann geachtet werden, und wer ihn in den Tälern hegt und schützt, ist dem Geschädigten ersatzpflichtig. – Wer einen der Eidgenossen beraubt oder irgendwie schädigt, dessen Gut in den Tälern soll für den Schadenersatz haften. – Niemand soll einen andern, ausser einen anerkannten Schuldner oder Bürgen, pfänden und auch dann nur mit Erlaubnis seines Richters. – Im übrigen soll jeder seinem Richter gehorchen und, wo nötig, den Richter im Tal, vor dem er zu antworten hat, bezeichnen. – Gehorcht einer dem Gericht nicht und es kommt ein Eidgenosse dadurch zu Schaden, so haben alle andern jenen zur Genugtuung anzuhalten. – Entsteht Krieg oder Zwietracht zwischen Eidgenossen und will ein Teil sich dem Rechtsspruch oder der Gutmachung entziehen, so sind die Eidgenossen gehalten, den andern zu schützen. – Diese Ordnungen sollen, so Gott will, dauernden Bestand haben. Zu Urkund dessen ist auf Verlangen der Vorgenannten diese Urkunde gefertigt und mit den Siegeln der drei vorgenannten Gemeinden und Täler bekräftigt worden. Geschehen im Jahre des Herrn 1291 zu Anfang des Monats August.»