Arbeitsblatt: Personenrecht

Material-Details

Fälle zum Personenrecht inkl. Lösungen, Quelle 20min.ch
Pädagogik und Psychologie
Individuum und Persönlichkeit
12. Schuljahr
8 Seiten

Statistik

192116
1442
26
03.12.2019

Autor/in

Sandra Uhlmann
Land: Schweiz
Registriert vor 2006

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Textauszüge aus dem Inhalt:

ABU TK 1 Personenrecht Fallbeispiele (Quelle: 20min.ch, 14.7.2015/4.10.2015, Zugriff: 19.11.2015) Fall 1 Darf ich mich mit 17 Jahren tätowieren lassen? „Ich bin vor ein paar Tagen 17 Jahre alt geworden und möchte mir nun endlich das Gesicht meines Hundes auf mein Schulterblatt stechen lassen. Da meine Eltern gegen das Tätowieren sind, unterstützen sie mein Vorhaben nicht. Ich finde, ich habe nun lange genug auf diesen Moment gewartet und bin mir sicher, dass ich dieses Tattoo will. Kann ich mich gegen den Willen meiner Eltern tätowieren lassen? Fall 2 Darf ich mit meiner Freundin (17) in die Ferien? „Ich würde diesen Winter gerne mit meiner gleichaltrigen Freundin in die Skiferien fahren. Ihre Eltern haben allerdings nicht zugestimmt. Wir ABU TK 1 fragen uns deshalb, ob wir allenfalls auch ohne die Zustimmung ihrer Eltern verreisen können. Und können wir überhaupt selbstständig ein Hotel buchen? ABU TK 1 a. Wie und mit welchen Argumenten würden Sie entscheiden? Diskutieren Sie zu zweit und schreiben Sie anschliessend Ihre Überlegungen hier auf. b. Lesen Sie mehr zum Thema im Lehrbuch S. 26 und 27 und den Artikeln im Personenrecht des ZGB (s. Beiblatt). c. Teilen Sie der im Fall beschriebenen Person deren personenrechtliche Bestimmungen zu. d. Beurteilen Sie vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmungen erneut den Fall. Schreiben Sie Ihre Überlegungen hier auf. Das Personenrecht – die natürlichen Personen Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit (nicht abschliessend) Art. 11 A. Persönlichkeit im Allgemeinen I. Rechtsfähigkeit 1 Rechtsfähig ist jedermann. 2 Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben. Art. 12 II. Handlungsfähigkeit 1. Inhalt Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. Art. 131 2. Voraussetzungen a. Im Allgemeinen Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist. Art. 141 b. Volljährigkeit Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat. Art. 161 d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Art. 171 III. Handlungsunfähigkeit 1. Im Allgemeinen Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft. Art. 18 2. Fehlen der Urteilsfähigkeit Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. Art. 19 3. Urteilsfähige handlungsunfähige Personen a. Grundsatz1 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.2 2 Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.3 3 Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig. Art. 19a1 b. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters 1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, kann der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend im Voraus geben oder das Geschäft nachträglich genehmigen. 2 Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber ansetzt oder durch das Gericht ansetzen lässt. Art. 19b1 c. Fehlen der Zustimmung 1 Erfolgt die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nicht, so kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern. Die handlungsunfähige Person haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung in ihrem Nutzen verwendet worden ist oder als sie zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäussert hat. 2 Hat die handlungsunfähige Person den andern Teil zur irrtümlichen Annahme ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist sie ihm für den verursachten Schaden verantwortlich. Art. 19c1 4. Höchstpersönliche Rechte 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen üben die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbstständig aus; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht. 2 Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist. Art. 19d1 IIIbis. Einschränkung der Handlungsfähigkeit Die Handlungsfähigkeit kann durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzes eingeschränkt werden. Art. 20 IV.1 Verwandtschaft und Schwägerschaft 1. Verwandtschaft 1 Der Grad der Verwandtschaft2 bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. 2 In gerader Linie sind zwei Personen miteinander verwandt, wenn die eine von der andern abstammt, und in der Seitenlinie, wenn sie von einer dritten Person abstammen und unter sich nicht in gerader Linie verwandt sind. Art. 211 2. Schwägerschaft 1 Wer mit einer Person verwandt ist, ist mit deren Ehegatten, deren eingetragener Partnerin oder deren eingetragenem Partner in der gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert. 2 Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, die sie begründet hat, nicht aufgehoben. Art. 22 V. Heimat und Wohnsitz 1. Heimatangehörigkeit 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht. 2 Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt. 3 Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist. Art. 23 2. Wohnsitz a. Begriff 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungsoder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.1 2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. 3 Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. Art. 24 b. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. 2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. Art. 251 c. Wohnsitz Minderjähriger2 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge3 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. 2 Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.4 Art. 261 d. Wohnsitz Volljähriger unter umfassender Beistandschaft Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. Art. 27 B. Schutz der Persönlichkeit I. Vor übermässiger Bindung1 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. 2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. ABU TK 1 weitere Übungsfälle (Quelle: Recht, Staat, Wirtschaft, schatzverlag.ch, 10. Auflage, 2013) ABU TK 1 Lösungen „weitere Übungsfälle ABU TK 1 Lösungen Fälle 1 und 2 R. (17) möchte sich ein Tattoo machen lassen. Ihre Eltern sind dagegen. Kann sie sich trotzdem stechen lassen? Grundsätzlich sind Jugendliche unter 18 Jahren nicht allein handlungsfähig und benötigen somit die Einwilligung ihrer Eltern oder des gesetzlichen Vertreters, um Verträge mit Dritten abschliessen zu können. Als handlungsfähig gilt nach schweizerischem Recht jede Person, die einerseits volljährig ist (das heisst das 18. Lebensjahr erreicht hat) und andererseits urteilsfähig ist (vgl. Art. 13 ZGB). Urteilsfähig ist, wer in einer konkreten Lebenssituation vernunftgemäss handeln kann beziehungsweise die Tragweite des eigenen Handelns begreift und fähig ist, sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten (Art. 16 ZGB). Von diesem Grundsatz gibt es allerdings drei Ausnahmen. Eine urteilsfähige, nicht handlungsfähige Person (weil sie entweder das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat oder weil sie unter umfassende Beistandschaft gestellt wurde) kann auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Vorteile erlangen, wenn diese unentgeltlich sind. Das betrifft erstens Schenkungen, zweitens geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens (Lebensmitteleinkäufe) oder drittens höchstpersönliche Rechte (vgl. dazu Art. 19c ZGB). Höchstpersönliche Rechte sind Rechte, die einer Person um ihrer Persönlichkeit Willen zustehen. Diese Rechte können auch von handlungsunfähigen Personen (Minderjährigen) wahrgenommen werden. Dazu gehören jegliche Eingriffe in die körperliche Integrität, wie auch das Stechenlassen von Tattoos. Ein urteilsfähiger Jugendlicher kann sich also ein Tattoo ohne die Einwilligung seiner Eltern stechen lassen, wenn er dieses mit dem eigenen Taschengeld oder Lehrlingslohn bezahlen kann. Eine starre Altersbeschränkung gibt es somit nach Schweizer Recht nicht. Die meisten professionellen Tattoo-Studios, zum Beispiel die Mitglieder des Verbands Schweizerischer Berufstätowierer VST verlangen allerdings bei noch minderjährigen Tattoowilligen eine schriftliche Einwilligung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. K. (17) möchte mit seiner Freundin in die Skiferien fahren. Ihre Eltern haben der Reise nicht zugestimmt. Kann das Paar trotzdem verreisen? In der Schweiz regelt kein Gesetz, ab welchem Alter Jugendliche allein in die Ferien verreisen beziehungsweise selbstständig ein Hotelzimmer buchen dürfen. Es liegt in den Händen der Eltern zu entscheiden, ob sie ihr Kind als reif genug erachten und ihm eine Reise allein zumuten. Solange aber ein Jugendlicher das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und somit noch minderjährig ist, tragen die Inhaber der elterlichen Sorge – in der Regel die Eltern – die Verantwortung für ihr Kind und können gemäss Art. 301a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) über den Aufenthalt ihres Kindes entscheiden. ABU TK 1 Ausserdem sind Jugendliche unter 18 Jahren grundsätzlich nicht allein handlungsfähig und benötigen deshalb die Einwilligung ihrer Eltern oder des gesetzlichen Vertreters, um Verträge mit Dritten abzuschliessen. Gemäss Art. 19 ZGB sind Rechtsgeschäfte, die urteilsfähige Minderjährige abschliessen, nur «schwebend» wirksam, wenn sie ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden. Diese Einwilligung kann vor, während oder nach der Handlung erteilt werden. Sind die Eltern mit der Handlung ihres Kindes nicht einverstanden, müssen sie den Vertragspartner sofort in Kenntnis setzen. Sie müssen also grundsätzlich die Zustimmung zur Reise beziehungsweise Hotelbuchung geben. Ausnahmsweise ist es allerdings unter 18-Jährigen erlaubt, selbstständig ein Hotelzimmer zu buchen, wenn sie über genügend Taschengeld oder einen Lehrlingslohn verfügen. Denn urteilsfähige Minderjährige können über ihr Taschengeld oder ihren selbst verdienten Lohn selbstständig verfügen. Das ist ihr sogenanntes freies Kindesvermögen. In diesem Rahmen können sie selbstständig Verträge abschliessen. Eine Zustimmung der Eltern ist dann nicht nötig. Vertraglich verpflichtet ist dann nur der Jugendliche.