Arbeitsblatt: Grundrechte Eingriff

Material-Details

Grundrechte Eingriff
Diverses / Fächerübergreifend
Gemischte Themen
9. Schuljahr
1 Seiten

Statistik

199211
304
3
01.10.2021

Autor/in

Joel Stuber
Land: Schweiz
Registriert vor 2006

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Textauszüge aus dem Inhalt:

Öffentliches Recht I: Grundrechte Prof. Walter Kälin r ü s h m z r u ä s g e t vo E n r f e i F e h i s e h e 1 Ar . 36 BV) 1. Ist der Schutzbereich • persönlicher Schutzbedes Grundrechts bereich rührt? Wer ist berechtigt? • Natürliche Personen? • Juristische Personen? • Nur Schweizer/innen? • Nur bestimmte Personen (z.B. Jugendliche, Flüchtlinge)? • sachlicher Schutzbereich • Was schützt das Grundrecht gemäss Wortlaut und Bundesge(geschützte Sphäre und richtspraxis bzw. Ziel und Zweck der Norm? Ansprüche) 2. Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich vor? • Eingriffsvoraussetzungen Eingriffsvoraussetzungen: • Intensität des Eingriffs 1 • Liegt ein Verhalten (Handeln oder Unterlassen) eines Trägers staatlicher Aufgaben vor? • Verkürzt dieses den grundrechtlichen Anspruch? • Ist die Verkürzung dem Staat zurechenbar, d.h. besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Trägers staatlicher Aufgaben und der Verkürzung des Anspruchs? • Ist der Eingriff schwer? • Ist er leicht? Dieses Prüfungsschema findet keine Anwendung auf folgende, im ersten Semester behandelten Grundrechtsgarantien: Art. 7, 24 Abs. 2 und 25 BV (sowie Art. 8, 9, 11, 12, 19, 29 – 34 BV). Besonderheiten, die sich aus der Rechtsprechung zu einzelnen Garantien ergeben, sind zu berücksichtigen. Öffentliches Recht I: Grundrechte 3. Genügt die gesetzliche Grundlage für diesen Eingriff? (Art. 36 Abs. 1 BV) Prof. Walter Kälin • Verfassungskonformität • Ist die gesetzliche Grundlage verfassungskonform zustande gekommen? • Ist die gesetzliche Grundlage inhaltlich verfassungskonform? (bei Bundesgesetzen wegen Art. 190 BV irrelevant) • Intensität des Eingriffs (siehe oben; kann auch hier geprüft werden) • Normdichte • Ist der Eingriff genügend präzis/detailliert vorgesehen? (Grundsatz: Je schwerer der Eingriff, desto höher muss die Normdichte sein) • Liegt ein Bereich mit herabgesetzten Anforderungen an die Normdichte vor: Sonderstatusverhältnis? Polizeirecht? • Normstufe Normstufe: • Muss der Eingriff in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt sein, weil er (relativ) schwer ist oder genügt eine Verordnung, weil er (relativ) leicht ist? Öffentliches Recht I: Grundrechte Prof. Walter Kälin weil er (relativ) leicht ist? • Falls eine gesetzliche Grundlage fehlt: Genügt die polizeiliche Generalklausel? Delegationsgrundsätze: Sind bei einer Verordnung, die einen relativ schweren Eingriff der Eingriff vorsieht, die folgenden Voraussetzungen erfüllt? 1. Die Delegation ist nicht ausgeschlossen: Bei Bundesratsverordnung durch Bundesrecht (insbesondere BV), bei kantonalen Verordnungen durch kantonales Recht (insbesondere KV); 2. Die Delegation bezieht sich auf eine bestimmte Materie; 3. Die Delegationsnorm ist im formellen Gesetz enthalten; 4. Das formelle Gesetz selbst umschreibt die Grundzüge der delegierten Regelung, soweit sie die Rechtsstellung der Bürger schwerwiegend berührt (nur bei schweren Eingriffen). Polizeiliche Generalklausel Sind die folgenden Voraussetzungen erfüllt, damit die polizeiliche Generalklausel eine Grundlage im geschriebenen Recht ersetzen kann? 1. Es sind besonders hochstehende Schutzgüter des Staates oder der Einzelnen betroffen; 2. Es besteht eine schwere und unmittelbare Gefahr oder es ist bereits eine schwere Störung eingetreten; 3. Es besteht zeitliche Dringlichkeit; 4. Es stehen keine geeigneten gesetzlichen Massnahmen zur Verfügung; 5. Es darf sich nicht um eine typische und im Voraus erkennbare Gefährdungslage handeln (umstritten) Öffentliches Recht I: Grundrechte 4. Besteht ein öffentliches Interesse an diesem Eingriff? (Art. 36 Abs. 2 BV) Prof. Walter Kälin • Polizeigüterschutz • Schutz von Polizeigütern: Dient der Eingriff dem Schutz einer der folgenden Rechtsgüter? öffentliche Ordnung: für das geordnete Zusammenleben der Privaten unerlässliche Regeln öffentliche Sicherheit: Leib und Leben, Eigentum, Freiheit, Ehre, Einrichtungen des Staates öffentliche Gesundheit: öffentliche Ruhe öffentliche Sittlichkeit Treu und Glauben im Geschäftsverkehr Weitere • Staatsaufgaben • Erfüllung staatlicher Aufgaben Dient der Eingriff dazu, eine dem Staat zugewiesene Aufgabe zu erfüllen? Aufgaben, die in den Verfassungen von Bund und Kantonen, Gesetzen oder völkerrechtlichen Verträgen dem Gemeinwesen übertragen werden Zuhanden der Öffentlichkeit zu verfolgende Interessen, z. B. Interessen des Umweltschutzes (Art. 74 BV), Interessen der Raumplanung (Art. 75 BV), sozialpolitische Interessen (Art. 41 BV, Art. 111 BV). • Schutz Grundrechte Dritter Beeinträchtigt die Ausübung des Grundrechts Grundrechte von Dritten? Öffentliches Recht I: Grundrechte 5. Ist der Eingriff verhältnismässig? (Art. 36 Abs. 3 BV) Prof. Walter Kälin • Eignung Sind folgende Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt? • Erforderlichkeit • Eignung? Eine Massnahme ist geeignet, wenn sie ein taugliches Mittel darstellt, um den angestrebten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu erreichen. • Zumutbarkeit • Erforderlichkeit? Eine Massnahme ist erforderlich, wenn sie in sachlicher, zeitlicher, persönlicher und räumlicher Hinsicht das mildeste unter allen mindestens gleich geeigneten Mitteln darstellt. • Zumutbarkeit? Eine Massnahme ist zumutbar, wenn zwischen der konkreten, grundrechtsbeeinträchtigenden Wirkung des Eingriffs und den verfolgten öffentlichen Interessen ein vernünftiges Verhältnis besteht (Interessenabwägung). 6. Wahrt der Eingriff den Kerngehalt? (Art. 36 Abs. 4 BV) • Unzulässigkeit jedes Eingriffs Berührt der Eingriff jene zentralen Bereiche eines Grundrechts, die gemäss Wortlaut der Verfassung, bundesgerichtlicher Praxis oder Meinung der Lehre absolut geschützt sind?