Arbeitsblatt: Fabrikgesetz Real

Material-Details

AB Fabrikgesetz - einfach
Geschichte
Neuzeit
8. Schuljahr
1 Seiten

Statistik

208324
79
0
22.01.2024

Autor/in

KS (Spitzname)
Land: Schweiz
Registriert vor 2006

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Textauszüge aus dem Inhalt:

Zum Ersten Mal: Arbeitsschutz der Fabrikarbeiter 1877 erlässt der junge Schweizer Bundesstaat ein international neuartiges Fabrikgesetz. Erstmals greift der Staat in die Freiheit der Fabrikchefs ein und erlässt Richtlinien zum Schutz der Arbeiterinnen und Arbeiter. Er begrenzt die Arbeitszeit und schützt besonders Kinder und Frauen. 1877 nahm das Stimmvolk gegen den Widerstand vieler Fabrikchefs knapp das Bundesgesetz betreffend der Arbeit in den Fabriken an, das sogenannte Fabrikgesetz. Damit griff der Bund direkt in die wirtschaftlichen Verhältnisse ein: Er beschränkte die Freiheit der Fabrikchefs im Umgang mit ihren Arbeitern. Bereits in den 1860er-Jahren hatten gemeinnützige Kreise und Ärzte mit Untersuchungen auf die misslichen Arbeitsbedingungen, die Gefährdung von Leben und Gesundheit in den Fabriken sowie auf die Verbreitung der Kinderarbeit aufmerksam gemacht. In der Folge dominierte der Schutz der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der Fabrikarbeiterinnen und Fabrikarbeiter die Diskussion um die soziale Frage. Die totalüberarbeitete Bundesverfassung von 1874 gab dem Bund schliesslich die Erlaubnis, Bestimmungen zur Arbeit von Kindern, zur Beschränkung der Arbeitszeit und zum Schutz der Arbeiterinnen und Arbeiter zu erlassen. Das eidgenössische Fabrikgesetz schloss in vielen Punkten an die Gesetzgebung jener Kantone an, die die Industriearbeit bereits früher reguliert hatten. So hatte der Kanton Zürich schon 1815 die Arbeit von Kindern eingeschränkt. Wegweisend für die Entwicklung des Arbeiterschutzes war das Gesetz des Kantons Glarus von 1864, das erstmals auch die Beschäftigung von Erwachsenen regelte. Das Fabrikgesetz begrenzte den Normalarbeitstag auf elf Stunden pro Tag, verbot Nachtund Sonntagsarbeit, die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren und von Frauen einige Wochen vor und nach der Geburt ihres Kindes. Es verpflichtete die Fabrikbetreiber, Vorschriften zum Schutz der Arbeitenden einzuhalten und machte sie bei Unfällen haftbar. Inspektoren sollten die Einhaltung des Gesetzes kontrollieren. Es galt allerdings nur für Fabriken, nicht aber für die vielen kleinen Gewerbebetriebe, geschweige denn für die Landwirtschaft. Bestimmungen des Fabrikgesetzes 1 2 3 4 5