Arbeitsblatt: Eidg. Fabrikgesetz 1877
Material-Details
Auszug aus dem Gesetz
Geschichte
Schweizer Geschichte
8. Schuljahr
1 Seiten
Statistik
35620
2098
24
26.02.2009
Autor/in
Marc Hefti
Land: Schweiz
Registriert vor 2006
Textauszüge aus dem Inhalt:
Auszug aus dem eidgenössischen Fabrikgesetz von 1877 Art. 2 In jeder Fabrik sind die Arbeitsräume und Maschinen so zu gestalten und zu unterhalten, dass Gesundheit und Leben der Arbeiter so gut wie möglich gesichert werden. Namentlich ist dafür zu sorgen, dass die Arbeitsräume während der ganzen Arbeitszeit gut beleuchtet und die Luft von Staub möglichst befreit wird . Art. 11 Die Dauer der regelmässigen Arbeit eines Tages darf nicht mehr als elf Stunden, an den Vorabenden vor Sonn- und Festtagen nicht mehr als zehn Stunden betragen und muss in der zwischen 6 Uhr (in den Sommermonaten Juni, Juli, August 5 Uhr) morgens und 8 Uhr abends stattfinden . Für das Mittagessen ist um die Mitte der Arbeitszeit wenigstens eine Stunde frei zu geben. Art. 5 Der Fabrikant haftet, wenn durch den Betrieb der Fabrik Körperverletzung oder Tod eines Arbeiters oder Angestellten herbeigeführt wird, sofern er nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder eigenes Verschulden des Verletzten oder Getöteten erfolgt ist . Art. 13 Nachtarbeit . ist bloss ausnahmsweise zulässig. Arbeiter dürfen dazu nur mit ihrer Zustimmung verwendet werden. Art. 15 Frauen dürfen unter keinen Umständen zur Sonntags- oder Nachtarbeit verwendet werden . Vor und nach der Geburt dürfen Frauen im Ganzen während acht Wochen nicht in der Fabrik beschäftigt werden . Art. 16 Kinder, welche das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, dürfen nicht zu Arbeiten in Fabriken verwendet werden . Sonntags- und Nachtarbeit von Leuten unter achtzehn Jahren sind untersagt .