Arbeitsblatt: Der Erste Weltkrieg - Versailler Verträge
Material-Details
Wilsons 14-Punkte-Plan und die Versailler Verträge
(mit Lösungen)
Geschichte
Neuzeit
9. Schuljahr
4 Seiten
Statistik
3608
1581
83
05.01.2007
Autor/in
Lukas Ferrari
Land: Schweiz
Registriert vor 2006
Textauszüge aus dem Inhalt:
Der Erste Weltkrieg Der 14-Punkte-Plan (von US-Präsident Woodrow Wilson) Am 8. Januar 1918 hatte der Präsident der USA in einem Programm, das 14 Punkte umfasste, einen Vorschlag gemacht, wie der Friede nach dem Ende des Krieges hergestellt und gefestigt werden sollte: 1. Alle Friedensverträge sind öffentlich und werden öffentlich geschlossen. 2. Der Schifffahrt auf dem Meere wird innerhalb der territorialen Gewässer sowohl im Frieden wie im Krieg vollkommene Freiheit garantiert. 3. Alle Nationen sind in ihren wirtschaftlichen Beziehungen gleichberechtigt. Wirtschaftliche Schranken werden beseitigt. 4. Durch angemessene gegenseitige Garantien werden die Rüstungen eines jeden Landes auf das für die innere Sicherheit notwendige Mindestmass reduziert. 5. Alle kolonialen Ansprüche werden ausgeglichen, wobei die Interessen der beteiligten Bevölkerung gleiches Gewicht haben wie diejenigen der Regierung. 6. Das gesamte russische Gebiet wird von den feindlichen Truppen geräumt, um Russland die Möglichkeit zu geben, unabhängig über seine Entwicklung zu entscheiden. 7. Belgien muss geräumt und wiederhergestellt werden. Niemand darf je wieder versuchen, seine Unabhängigkeit einzuschränken. 8. Das gesamte französische Gebiet soll befreit und der vom Krieg verwüstete Teil wiederhergestellt werden. Das Unrecht, das Preußen im Jahre 1871 in bezug auf ElsassLothringen der französischen Nation zugefügt hat, soll wiedergutgemacht werden. 9.–13. Die Völker in Italien, ÖsterreichUngarn, auf dem Balkan und in der Türkei sollen über ihre Staatszugehörigkeit selber bestimmen können. 14. Eine allgemeine Vereinigung der Nationen muss gebildet werden mit besonderen Vereinbarungen zum Zwecke gegenseitiger Sicherheit für die politische Unabhängigkeit und territoriale Unverletzlichkeit der grossen und der kleinen Nationen. Der Erste Weltkrieg Die Versailler Verträge Der Erste Weltkrieg Die Versailler Verträge Der I. Teil (Arikel 126) umfaßt die bereits am 28.4.1919 durch Plenartagung der Pariser Friedenskonferenz angenommene Satzung des Völkerbundes1. Artikel 231. Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären und Deutschland erkennt an, daß Deutschland und seine Verbündeten als Ur heber aller Verluste und aller Schäden verantwortlich sind, welche die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Angehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbünde ten aufgezwungenen Krieges erlitten haben. Artikel 42 Es ist Deutschland untersagt, Befestigungen sowohl auf dem linken Ufer des Rheins wie auch auf dem rechten Ufer westlich einer 50 km östlich dieses Flusses gezogenen Linie beizubehalten oder zu errichten. Artikel 43 Ebenso sind in der im Artikel 42 angege benen Zone die Unterhaltung oder die Zu sammenziehung einer bewaffneten Macht, sowohl in ständiger wie auch in vorüberge hender Form, sowie alle militärischen Übungen jeder Art und die Aufrecht erhaltung irgendwelchen materieller Vorkeh rungen für eine Mobilmachung untersagt. Artikel 44 Falls Deutschland in irgendeiner Weise den Bestimmungen der Artikel 42 und 43 zu widerhandeln sollte, würde dies als feindli che Handlung gegenüber den Signatarmäch ten dieses Vertrages und als Versuch der Stö rung des Weltfriedens betrachtet werden. Artikel 232 (.) Die alliierten und assoziierten Re gierungen verlangen indessen und Deutsch land übernimmt die Verpflichtung, daß alle Schäden wieder gutgemacht werden, die der Zivilbevölkerung jeder der alliierten und assoziierten Regierungen und ihrem Eigen tum während der Zeit, da diese Macht sich im Kriegszustand mit Deutschland befand, durch den erwähnten Angriff zu Lande, zur See und aus der Luft zugefügt sind, und überhaupt alle Schäden, wie sie in der Anlage näher bestimmt sind . [Anlage I: Ausnahmslos alle von Zivilpersonen er littenen Schäden, Kriegsgefangenen durch schlechte Behandlung zugefügte Schäden, Rentenzahlungen an überlebende militä rische Kriegsopfer, Unterhaltszahlungen an die Familien von Militärangehörigen u.a.m.] Februar 1871 unterzeichneten Vorfriedens und des Frankfurter Vertrages vom 10. Mal 1871 an Deutschland abgetretenen Gebiete sind von dem Tage des Waffenstillstands, vom 11. November 1918, an wieder unter die französische Staatshoheit getreten. Die Bestimmungen der Verträge, die die Festsetzung der Grenze vor 1871 enthalten, treten wieder in Kraft. lige Verpflichtung gebildet und ergänzt werden. biets und als Grenzschutz verwandt werden. Die Gesamtstärke der Offiziere, einschließ lich des Personals der Stäbe, einerlei wie sie zusammengesetzt sein mögen, darf vier tausend nicht überschreiten. Die Divisionen dürfen unter nicht mehr als zwei ArmeekorpsKommandos zu sammengefaßt sein. Das Halten oder die Bildung von anders zu sammengefaßten Streitkräften oder von anderen Behörden für den Truppenbefehl oder für die Kriegsvorbereitung ist verboten. Der deutsche Große Generalstab und alle ähnlichen Behörden werden aufgelöst und dürfen in keinerlei Form wieder aufgestellt werden . Artikel 221 Artikel 428 Als Sicherheit für die Ausführung des vor liegenden Vertrages durch Deutschland werden die deutschen Gebiete westlich des Rheins einschließlich der Brückenköpfe durch die Truppen der alliierten und assozi ierten Mächte während eines Zeitraumes Artikel 80 von 15 Jahren besetzt, der mit dem Inkraft Deutschland anerkennt die Unabhängigkeit treten des gegenwärtigen Vertrages beginnt. Österreichs und wird sie streng in den durch Artikel 202. Vertrag zwischen diesem Staate und den alli ierten und assoziierten Hauptmächten Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages muß festzusetzenden Grenzen als unabänderlich alles Material der Land und SeeLuftstreit beachten, es sei denn mit Zustimmung des kräfte mit Ausnahme der in Absatz 2 und 3 des Artikels 198 erwähnten Flugzeuge den Rates des Völkerbundes. Regierungen der alliierten und assoziierten Artikel 119 Hauptmächte ausgeliefert werden. Deutschland verzichtet zugunsten der alli ierten und assoziierten Hauptmächte auf Artikel 214 alle seine Rechte und Ansprüche in bezug Die Heimschaffung der Kriegsgefangenen auf seine überseeischen Besitzungen. soll nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Artikel 160 Vertrages so schnell als möglich stattfinden. Spätestens am 31. März 1920 darf das deut Sie wird mit größter Beschleunigung durch sche Heer nicht mehr als sieben Infanterie geführt werden. Divisionen und drei KavallerieDivisionen Artikel 215 umfassen. Von diesem Zeitpunkt an darf die gesamte Die Heimschaffung der deutschen Kriegs Iststärke des Heeres der Staaten, die und Zivilgefangenen wird nach den Bestim Deutschland bilden, nicht einhundert mungen des Artikels 214 durch eine Kom tausend Mann überschreiten, einschließlich mission durchgeführt, welche aus Vertretern Offiziere und das Personal des Depots. Das der alliierten und assoziierten Mächte einer Heer soll ausschließlich zur Aufrecht seits und der deutschen Regierung anderer erhaltung der Ordnung innerhalb des Ge seits zusammengesetzt ist. Artikel 173 Die allgemeine Wehrpflicht wird in Deutsch land abgeschafft. Die in Gemäßheit des zu Versailles am 26. Die deutsche Armee darf nur durch freiwil Die alliierten und assoziierten Regierungen behalten sich das Recht vor, die Heim sendung der deutschen Kriegsgefangenen und übrigen deutschen Reichsangehörigen, die in ihrer Gewalt sind, davon abhängig zu machen, daß die deutsche Regierung über alle noch in Deutschland befindlichen kriegsgefangenen Staatsangehörige einer der alliierten und assoziierten Mächte Aus kunft gibt und sie unverzüglich freiläßt. Artikel 116 Deutschland erkennt die Unabhängigkeit aller Gebiete, die am 1. August 1914 zum ehemaligen russischen Reiche gehörten, an und verpflichtet sich, dessen Unabhängigkeit als dauernd und unantastbar zu achten . Artikel 51 1 Völkerbund Vorläuferorganisation der UNO Der Erste Weltkrieg Die Versailler Verträge Der Erste Weltkrieg Die Versailler Verträge Kreuze die tatsächlich vereinbarten Friedensbedingungen an! 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. Deutschland muss alle Kriegsschuld auf sich nehmen. Auch Frankreich und Russland müssen ihren Anteil an der Schuld anerkennen Ein 100 km breiter Streifen entlang des Rheins wird zur entmilitarisierten Zone erklärt. Ein 50km breiter Streifen entlang des Rheins wird zur entmilitarisierten Zone erklärt Falls Deutschland sich nicht daran hält, wird die UNO angerufen. Falls Deutschland sich nicht daran hält, marschieren Truppen ins Land ein. Deutschland muss für sämtliche Kriegsschäden aufkommen. Deutschland muss für die zerstörten Industrieanlagen und Kohlegruben aufkommen. Deutschland muss das Saarland an Frankreich zurückgeben, behält aber Lothringen. Deutschland muss sämtliche 1871 eroberten Gebiete an Frankreich zurückgeben. Deutschland anerkennt die Unabhängigkeit von Österreich. Deutschland und Österreich bleiben verbündete Mächte. Deutschland darf die ostafrikanischen Kolonien behalten. Deutschland verliert sämtliche Kolonien. Deutschlands Armee wird auf 250000 Mann beschränkt. Deutschlands Armee wird auf 100000 Mann beschränkt. Deutschland muss die allgemeine Wehrpflicht abschaffen. Deutschland behält die allgemeine Wehrpflicht bei. Die Souveränität des deutschen Gebiets wird gewahrt. Alliierte Truppen werden auf dem rechten Rheinufer stationiert. Das deutsche Kriegsmaterial muss ausgeliefert werden. Deutschland darf das verbliebene Kriegsmaterial behalten. Die beidseitig gemachten Kriegsgefangenen werden ausgetauscht. Nur die alliierten Kriegsgefangenen werden zurückgeführt. Deutschland kann als Siegerin die gewonnenen russischen Gebiete behalten. Der Friede von BrestLitowsk wird aufgehoben, die Deutschen müssen sich zurückziehen. Berechne das Gewicht der 1921 festgelegten ReparationenSumme in Gold (dGzG3, S.17). Wie viel wäre diese Goldmenge heute wert? Der Erste Weltkrieg Die Versailler Verträge Der Erste Weltkrieg Die Versailler Verträge Kreuze die tatsächlich vereinbarten Friedensbedingungen an! 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. Deutschland muss alle Kriegsschuld auf sich nehmen. Auch Frankreich und Russland müssen ihren Anteil an der Schuld anerkennen Ein 100 km breiter Streifen entlang des Rheins wird zur entmilitarisierten Zone erklärt. Ein 50km breiter Streifen entlang des Rheins wird zur entmilitarisierten Zone erklärt Falls Deutschland sich nicht daran hält, wird die UNO angerufen. Falls Deutschland sich nicht daran hält, marschieren Truppen ins Land ein. Deutschland muss für sämtliche Kriegsschäden aufkommen. Deutschland muss für die zerstörten Industrieanlagen und Kohlegruben aufkommen. Deutschland muss das Saarland an Frankreich zurückgeben, behält aber Lothringen. Deutschland muss sämtliche 1871 eroberten Gebiete an Frankreich zurückgeben. Deutschland anerkennt die Unabhängigkeit von Österreich. Deutschland und Österreich bleiben verbündete Mächte. Deutschland darf die ostafrikanischen Kolonien behalten. Deutschland verliert sämtliche Kolonien. Deutschlands Armee wird auf 250000 Mann beschränkt. Deutschlands Armee wird auf 100000 Mann beschränkt. Deutschland muss die allgemeine Wehrpflicht abschaffen. Deutschland behält die allgemeine Wehrpflicht bei. Die Souveränität des deutschen Gebiets wird gewahrt. Alliierte Truppen werden auf dem rechten Rheinufer stationiert. Das deutsche Kriegsmaterial muss ausgeliefert werden. Deutschland darf das verbliebene Kriegsmaterial behalten. Die beidseitig gemachten Kriegsgefangenen werden ausgetauscht. Nur die alliierten Kriegsgefangenen werden zurückgeführt. Deutschland kann als Siegerin die gewonnenen russischen Gebiete behalten. Der Friede von BrestLitowsk wird aufgehoben, die Deutschen müssen sich zurückziehen. 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 Berechne das Gewicht der 1921 festgelegten ReparationenSumme in Gold (dGzG3, S.17). Wie viel wäre diese Goldmenge heute wert? 132 00 00 00 Goldmark 52800 00 00 Gramm Gold 52800 00 kg Gold Goldpreis 19. Oktober 2006: 1kg 24223 Fr. 52800 00 kg Gold 24223 Fr. 1278974400 00 Fr. 1278,974 Milliarden Fr. Der Erste Weltkrieg Die Versailler Verträge