Arbeitsblatt: AB zu Bundesvertrag 1815 Schweiz
Material-Details
Die SuS setzen sich mit dem Inhalt des Bundesvertrags von 1815 auseinander.
Geschichte
Schweizer Geschichte
8. Schuljahr
1 Seiten
Statistik
79193
1156
8
24.03.2011
Autor/in
Sarah Frei
Land: Schweiz
Registriert vor 2006
Textauszüge aus dem Inhalt:
Die Schweiz: Der Bundesvertrag von 1815 bedeutet die Bildung eines Staatenbundes zwischen 24 unabhängigen Kantonen. war bis zur Bundesverfassung 1848 die rechtliche Grundlage in der Schweiz. Versuche den Inhalt dieser Artikel aus dem Bundesvertrag von 1815 mit eigenen Worten wieder zu geben. Du kannst das Geschichtsbuch 2 (S. 157) zur Hilfe nehmen. § 1. Die XXII souveränen Cantone der Schweiz, als Zürich, Bern, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell beider Rhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, vereinigen sich durch den gegenwärtigen Bund zur Behauptung ihrer Freiheit, Unabhängigkeit und Sicherheit gegen alle Angriffe fremder Mächte, und zur Handhabung der Ruhe und Ordnung im Innern. Sie gewährleisten sich gegenseitig ihre Verfassungen, sowie dieselben von den obersten Behörden jedes Cantons, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Bundesvertrags, werden angenommen worden sein. Sie gewährleisten sich gegenseitig ihr Gebiet. § 4. Im Fall äußerer oder innerer Gefahr hat jeder Canton das Recht, die Mitstände zu getreuem Aufsehen aufzufordern. Wenn in einem Canton Unruhen ausbrechen, so mag die Regierung andere Cantone zur Hülfe mahnen, doch soll sogleich das Vorort davon benachrichtigt werden; bei fortdauernder Gefahr wird die Tagsatzung, auf Ansuchen der Regierung, die weitern Maßregeln treffen. § 6. Es sollen unter den einzelnen Cantonen keine, dem allgemeinen Bund oder den Rechten anderer Cantone nachtheilige Verbindungen geschlossen werden. § 7. Die Eidgenossenschaft huldigt dem Grundsatz, daß so wie es, nach Anerkennung der XXII Cantone, keine Unterthanenlande mehr in der Schweiz gibt, so könne auch der Genuß der politischen Rechte nie das ausschließliche Privilegium einer Classe der Cantonsbürger sein. § 12. Der Fortbestand der Klöster und Capitel und die Sicherheit ihres Eigenthums, so weit es von den Cantonsregierungen abhängt, sind gewährleistet; ihr Vermögen ist, gleich anderm Privatgut, den Steuern und Abgaben unterworfen.