Arbeitsblatt: Rechte und Pflichten eines Lehrlings
Material-Details
Rechte und Pflichten werden aufgezeigt
Lebenskunde
Berufswahl
klassenübergreifend
1 Seiten
Statistik
8203
1693
31
17.07.2007
Autor/in
Heidi Schimpl
Land: Österreich
Registriert vor 2006
Textauszüge aus dem Inhalt:
Rechte und Pflichten Der Lehrling muss *) sich um die Erlernung des Berufes bemühen, *) mit Materialien und Werkzeugen sorgsam umgehen, *) die Berufsschule besuchen, *) Betriebsgeheimnisse wahren und *) dienstliche Anweisungen befolgen. Der oder die Lehrberechtigte muss • für eine ordnungsgemäße Ausbildung sorgen, • die Lehrlingsentschädigung bezahlen, • für sichere Arbeitsbedingungen sorgen, • den Lehrling schützen (z.B. vor Überforderung, vor Kollegen und Kolleginnen) und • den Lehrling zum Berufsschulbesuch anhalten. Arbeitszeit Jugendliche bis 18 Jahre dürfen nicht über 40 Stunden pro Woche beschäftigt werden. Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtstunden (von 20 Uhr bis 6 Uhr) ist unzulässig. Ausnahme: Im Gastgewerbe muss zumindest jeder zweite Sonntag frei sein, Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr dürfen bis 23 Uhr arbeiten. Bäckerlehrlinge dürfen ab 4 Uhr morgens arbeiten. Überstunden, das sind über die zulässige Höchstarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden, sind für Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Unzulässigerweise geleistete Überstunden sind dennoch mit einem Zuschlag (50 Prozent bzw. 100 Prozent für Überstunden an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht) finanziell oder durch Zeitausgleich abzugelten. Die Abgeltung von erlaubterweise – also ab dem 18. Lebensjahr – geleisteten Überstunden hat auf der Basis des niedrigsten im Betrieb bezahlten Lohns für Facharbeiter und Facharbeiterinnen bzw. Angestelltengehalts zu erfolgen. Ruhezeiten Lehrlingen unter 18 Jahren muss spätestens nach sechs Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde gewährt werden. Weiters gebührt eine Nachtruhe von durchgehend 12 Stunden sowie eine Wochenendruhe im Ausmaß von zwei zusammenhängenden freien Tagen, worunter der Sonntag zu fallen hat. Ausnahme: Abweichende Regelungen gibt es im Handelsgewerbe, im Gastgewerbe sowie bei Konditoren bzw. Konditorinnen, Bäckern bzw. Bäckerinnen und Fleischern und Fleischerinnen. Urlaubsanspruch Wie allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gebührt auch Lehrlingen ein Jahresurlaub im Ausmaß von 30 Werktagen (Montag bis Samstag) bzw. 25 Arbeitstagen (Montag bis Freitag). Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist jeweils zwischen dem Lehrling und dem Lehrberechtigten bzw. der Lehrberechtigten zu vereinbaren. In der Zeit vom 15. Juni bis 15. September haben Lehrlinge unter 18 Jahren auf ihr Verlangen hin Anspruch auf einen Urlaub von mindestens zwei Wochen. Der genaue Zeitpunkt obliegt aber wieder einer Vereinbarung zwischen dem Lehrling und dem oder der Lehrberechtigten. Hinweis: Ist bei Auflösung des Lehrverhältnisses ein Urlaub noch nicht zur Gänze verbraucht, so ist dieser anteilsmäßig abzugelten (Urlaubsersatzleistung).