Arbeitsblatt: Klassenarbeit Politik
Material-Details
Themen: allgemeines und besonderes Staatsrecht
Geschichte
Politik
12. Schuljahr
5 Seiten
Statistik
93702
1046
1
03.02.2012
Autor/in
Florian (Spitzname)
Land: Deutschland
Registriert vor 2006
Textauszüge aus dem Inhalt:
1. Klassenarbeit Politik Thema: Allgemeines und besonderes Staatsrecht Name: Klasse: 3 Datum: 20.01 2012 Punkte: 75 Pkt. Prozent: Note: Aufgabe 1 29 Punkte Lesen Sie die folgenden Fälle aufmerksam durch und überprüfen Sie die Fallfragen. Gehen Sie dabei nach folgendem Schema vor: Tragen Sie die Merkmale eines Staates in die Tabelle ein und erläutern Sie diese kurz, aber präzise. Klären Sie anhand dieser Lösungsskizze die Fallfragen ausführlich und halten Sie Ihre Ergebnisse begründet fest. Fall 1 Das deutsche Ehepaar L. befindet sich auf einer Seereise von Bremen nach New York. 400 Seemeilen vor der amerikanischen Küste gebährt Frau L. einen gesunden Knaben. Der stolze Vater erkundigt sich bei dem Kapitän des deutschen Schiffes, welche Staatsangehörigkeit sein Sohn haben wird. Er ist deshalb im Zweifel, weil die Geburt ja nicht in Deutschland, sondern auf hoher See erfolgt ist. Welche Auskunft wird ihm der Kapitän geben? Fall 2 Auf einer Südseeinsel lebt ein Eingeborenenstamm, der einen selbständigen Staat bildet. Infolge einer Hungersnot stirbt der Stamm aus. Die Insel bleibt lange Jahre unbewohnt liegen, kein anderer Staat macht Ansprüche auf das Territorium geltend. Eines Tages besetzt eine Romasippe die Insel und errichtet dort eine Herrschaft. Die Sippe steht unter Führung eines Fürsten, der sich von einem Ältestenrat beraten lässt. Das Fürstentum Roma beantragt die Aufnahme in die Vereinten Nationen. Wäre eine Aufnahme rechtlich möglich? Fall 3 Der europäische Kleinstaat Bergland hat 2000 Einwohner. Er liegt mit seinem Staatsgebiet inmitten des europäischen Staates Großland, der über 50 Millionen Einwohner umfasst. Bergland ist ein selbständiges Fürstentum. Der Fürst lässt die Bevölkerung durch eine Volksabstimmung darüber entscheiden, ob sie die Staatsangehörigkeit von Bergland behalten oder eine andere annehmen möchte. Zu seinem Erstaunen entscheiden sich die Bürger dafür, in Zukunft die Staatsangehörigkeit von Großland führen zu wollen. Die Regierung von Großland sichert einer Einbürgerung zu. Der Fürst ist der Meinung, dies beeinträchtige die Existenz des Staates Bergland nicht. Hat er recht? Merkmale eine Staates Ergebnis Fall 1 Fall 2 Fall 3 Aufgabe 2 46 Punkte a. Überprüfen Sie, ob das jeweilige Kind in den folgenden Fällen einen deutschen Pass gem. § 4 Abs. 3 StAG erhält. 18 Punkte Gehen Sie dabei nach folgendem Schema vor: Zerlegen Sie den benötigten Paragraphen in Tatbestandsmerkmale und schreiben Sie diese in die Tabelle. Klären Sie anhand dieser Lösungsskizze die Fallfragen ausführlich und halten Sie Ihre Ergebnisse begründet fest. Fall 1 Der Schweizer (Immobilienmakler) und die Norwegerin (Wirtschaftsprüferin) wohnen seit 7 Jahren in Deutschland und besitzen die unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis. Beide erwarten ein Kind, welches am 09.03.20 im Krankenhaus in Bern (Schweiz) bei einem Familienbesuch geboren wird. Fall 2 Der Brasilianer Rico (Restaurantbesitzer) und die Mexikanerin Chica (Modeladenbesitzerin)wohnen seit 9 Jahren in Hannover. Beide erhalten die unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis am 08.02.20 Ihr gemeinsames Kind wird am 10.03.20 in Hamburg geboren. b. Welche weiteren Möglichkeiten des Erwerbs der deutsche Staatsangehörigkeit enthält das StAG 4 Punkte c. Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um eingebürgert zu werden? Überprüfen Sie anhand der genannten Voraussetzungen, ob die Person im folgenden Fall einen Anspruch auf Einbürgerung besitzt. 24 Punkte Fall Jussuf ist 20 Jahre alt und lebt seit seiner Geburt in Deutschland. Er ist türkischer Staatsbürger. Er hat in Deutschland eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker absolviert und arbeitet in diesem Beruf bei VW. Jussuf bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der BRD und ist bereit, seinen türkischen Pass abzugeben. Jedoch ist er wegen eines Diebstahls zu vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden, wobei ihm die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit entlassen wurde. § 4 Abs. 3 StAG TBM Tatbestandsmerkmale Fall 1 Fall 2 TBM TBM TBM TBM TBM Rechtsfolge § 4 Staatsangehörigkeitsgesetz StAG (1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. (2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. (3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil 1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und 2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen. (4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Zusatzaufgabe: Welchen Aufgaben sollte ein Staat nachkommen? Barbeitungszeit: 90 Minuten Erfolg! Viel